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AGB - Deko Großhandel Gall & Zick - Deko Großhandel Gall & Zick

AGB

AGB für Unternehmer

1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen  des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggebern vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggebern zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3  Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. ANGEBOTE UND PREISE

2.1   Angebote  und  Preise  sind  unverbindlich  und  werden  erst  durch  unsere  schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.

2.2.  Die  in  den  Produktbeschreibungen  enthaltenen  Gewichts-  und  Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte und daher keine Zusicherung dieser Eigenschaften.

2.3   Nachträgliche Änderungen (Änderungen nach Musterfreigabe) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

2.4   Im Rahmen einer Bestellung über unseren Onlineshop können Sie der von uns per Email verschickten Bestätigung des Eingangs Ihrer Bestellung vor bzw. bei Vertragsschluss  die  Vertragsbestimmungen  entnehmen  und  speichern.  Die dazugehörigen  AGB  sind  vor  und  bei  Vertragsschluss  unter  dem  Link  unsere AGB abruf- und in wiedergabefähiger Form speicherbar. Der Vertragstext wird nach dem Vertragsschluss von uns nicht gesondert gespeichert und ist somit nach Vertragsschluss für Sie bei uns nicht mehr zugänglich bzw. abrufbar.

2.5   Bei Bestellungen in unserem Onlineshop können Sie Eingabefehler, bevor Sie zur Kasse  gehen,  nachdem  Sie  das  oder  die  Produkte  ausgewählt  haben, durch anklicken  des  Kreuzes  für  „Entfernen“  korrigieren.  Dazu  müssen  Sie danach  über  die  Funktion  „aktualisieren“  den  Warenkorb  aktualisieren. Weiterhin können Sie die Anzahl unter dem Punkt „Anzahl“ korrigieren, indem Sie nach der Änderung der Anzahl die Funktion „aktualisieren“ ausführen.

2.6  Wir behalten uns eine Preiskorrektur im Einzelfall vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Ausführung  des  Auftrages  wechselkursbedingte  Preisanpassungen  nötig  sind  und oder eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung  die  Materialkosten  oder  die  Löhne,  so  sind  wir  ebenfalls berechtigt,  die  Preise  entsprechend  der  eingetretenen  Kostensteigerung  zu  erhöhen. Der  Auftraggeber  hat  ein  Kündigungsrecht,  falls  die  Erhöhung  mehr  als  10  %  des vereinbarten  Preises  beträgt.  Die  uns  bis  dahin  entstandenen  Aufwendungen  an Material- und Lohnkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.

2.7  Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Zulieferer, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Firma A. Zick (Gall&Zick) zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit Zulieferern. Im Fall der Nichtverügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und die Gegenleistung wird unverzüglich an den Auftraggeber zurückerstattet.

2.8 Erfüllungsort ist für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche grundsätzlich der Geschäftssitz der Firma A. Zick (Gall&Zick) in Althengstett, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.9 Die Vertrags- und Kommunikationssprache ist deutsch.

2.10 Engpassregelung. Die Firma A.Zick (Gall&Zick) verspricht bei einem bestehenden oder zu erwartenden Engpass ohne hinreichende Deckungsvorsorge eine Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen in der zeitlichen Reihenfolge der Bestellungseingänge.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Die Rechnung wird nach Auslieferung der Waren ausgestellt.

3.2   Zahlung  innerhalb  von  7  Tagen rein netto. Hat ein Kunde  einmal  eine  dritte  Mahnung  erhalten  erfolgt  Lieferung  nur  noch  gegen Vorkasse. Erstlieferungen an Neukunden erfolgen grundsätzlich per Bankeinzug oder Vorauskasse.

3.3  Bei  Zielüberschreitung  tritt  sofortiger  Zahlungsverzug  ein  und  damit  sind  wir berechtigt, vom Verfallstage an Verzugszinsen in Höhe von 8  %-Punkten über dem jeweils  gültigen  Basiszinssatz  der  Deutschen  Bundesbank  p.  a.  zu  berechnen.  Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.4   Schecks  werden  nur  erfüllungshalber  angenommen  und  können  jederzeit zurückgegeben werden. Scheckhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

3.5   Treten  objektiv  gesehen  wesentliche  Verschlechterungen  in  den Vermögensverhältnissen  des  Auftraggebers  ein,  die  Zweifel  an  seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten nach unserer Wahl zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

3.6   Sofern  der  Auftraggeber  seinen  Zahlungsverpflichtungen  nicht  nachkommt, insbesondere  ein  Scheck  nicht  einlöst  oder  nachgewiesen  werden  kann,  dass Vollstreckungsmaßnahmen  fruchtlos  verlaufen  sind,  der  Auftraggeber  seine Zahlungen  eingestellt  hat,  das  Insolvenzverfahren  beantragt  worden  ist,  so  sind  wir berechtigt, die gesamte Restschuld aus dem Vertrag fällig zu stellen, auch wenn wir einen Scheck angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, bzgl. sämtlicher  sonstiger  Verträge  Vorauszahlungen  oder  Sicherheitsleistungen  zu verlangen.

3.7   Die  Aufrechnung  mit  etwaigen  Gegenansprüchen  des  Auftraggebers  ist  diesem  nur gestattet, wenn es sich dabei um unbestrittene, von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch  den  Auftraggeber  ist  ausgeschlossen,  soweit  diese  Ansprüche  nicht  auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.8   Evtl. Fehler in unseren  Rechnungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung mitgeteilt werden. Längeres Schweigen des Rechnungsempfängers gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung.

4.   EIGENTUMSVORBEHALT

4.1   Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus  dem  Liefervertrag  vor.  Bei  vertragswidrigem  Verhalten  des  Auftraggebers, insbesondere  bei  Zahlungsverzug,  sind  wir  berechtigt,  die  Kaufsache zurückzunehmen.  In  der  Zurücknahme  der  Kaufsache  durch  uns  liegt  ein  Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der  Verwertungserlös  ist  auf  die  Verbindlichkeiten  des  Auftraggebers  –  abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

4.2  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist  er  verpflichtet,  diese  auf  eigene  Kosten  gegen  Feuer-,  Wasser-  und Diebstahlsschäden  ausreichend  zum  Neuwert  zu  versichern.  Sofern  Wartungs-  und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4.3  Bei  Pfändungen  oder  sonstigen  Eingriffen  Dritter  hat  uns  der  Auftraggeber unverzüglich  schriftlich  zu  benachrichtigen,  damit  wir  Klage  gemäß  § 771  ZPO erheben  können.  Soweit  der  Dritte  nicht  in  der  Lage  ist,  uns  die  gerichtlichen  und außergerichtlichen  Kosten  einer  Klage  gemäß  § 771  ZPO  zu  erstatten,  haftet  der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

4.4  Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages  (einschließlich  MWSt)  unserer  Forderung  ab,  die  ihm  aus  der Weiterveräußerung  gegen  seine  Abnehmer  oder  Dritte  erwachsen,  und  zwar unabhängig  davon,  ob  die  Kaufsache  ohne  oder  nach  Verarbeitung  weiter  verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser  Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung  ermächtigt.  Unsere  Befugnis,  die  Forderung  selbst  einzuziehen,  bleibt hiervon  unberührt.  Wir  verpflichten  uns  jedoch,  die  Forderung  nicht  einzuziehen, solange  der  Auftraggeber  seinen  Zahlungsverpflichtungen  aus  den  vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung  eines  Vergleichs-  oder  Insolvenzverfahrens  gestellt  ist  oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber  uns  die  abgetretenen  Forderungen  und  deren  Schuldner  bekannt  gibt, alle  zum  Einzug  erforderlichen  Angaben  macht,  die  dazugehörigen  Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.5  Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für  uns  vorgenommen.  Wird  die  Kaufsache  mit  anderen,  uns  nicht  gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das  Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen  verarbeiteten  Gegenständen  zur  Zeit  der  Verarbeitung.  Für  die  durch Verarbeitung  entstehende  Sache  gilt  im  Übrigen  das  Gleiche  wie  für  die  unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

4.6  Wird  die  Kaufsache  mit  anderen,  uns  nicht  gehörenden  Gegenständen  untrennbar vermischt,  so  erwerben  wir  das  Miteigentum  an  der  neuen  Sache  im  Verhältnis  des Wertes  der  Kaufsache  (Fakturaendbetrag,  einschließlich  MWSt)  zu  den  anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,  dass  der  Auftraggeber  uns  anteilmäßig  Miteigentum  überträgt.  Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

4.7  Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

4.8  Wir  verpflichten  uns,  die  uns  zustehenden  Sicherheiten  auf  Verlangen  des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu  sichernden  Forderungen  um  mehr  als  10%  übersteigt;  die  Auswahl  der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

5. LIEFERBEDINGUNGEN

5.1  Der Mindestbestellwert beträgt 150,00 €, bei Erstaufträgen 350,00 €. Bei Bestellungen unter 150,00 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 5,00 €. Mehrkosten für Eil-  und  Expressversand  gehen  zu  Lasten  des  Kunden.  Musterlieferungen  werden normal berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Großaufträgen  behalten wir  uns  eine  gesonderte  Abwicklung  bezüglich  der  Lieferung  und Bonitätsprüfung vor.

5.2  Wir  berechnen  Verpackungskosten  und  Frachtkosten  in  Höhe  von  5  %  des Warenpreises  (Inland), 6 % des Warenpreises für Lieferungen ins Ausland und 7 % für Lieferungen nach Groß Britannien.  Ab  einem  Bestellwert  von  750,00  €  netto  sind  die Verpackungs- und Frachtkosten innerhalb von Deutschland frei. Von dieser Regelung ausgenommen  sind  Artikel  die  als  SPERRGUT  versendet  werden  müssen.  Hier werden die tatsächlich anfallenden Kosten berechnet.

5.3   Liefertermine  und  –fristen  sind  nur  gültig,  wenn  sie  von  uns  ausdrücklich  bestätigt werden.  Lieferfristen  beginnen  mit  dem  Datum  unserer  Auftragsbestätigung,  jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht vor Eingang vom  Auftraggeber  zu  beschaffenden  Unterlagen  und  nicht  vor  Eingang  einer  etwa vereinbarten Anzahlung.

5.4   Sind  keine  Liefertermine  vereinbart,  wohl  eine  nach  bestimmten  Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Freigabe. Korrekturvorlagen, Andruckmuster  und  ähnliches  durch  den  Auftraggeber  sind  als  annähernd  zu betrachten.  Verlangt  der  Auftraggeber  nach  Auftragsbestätigung  Änderungen  des Auftrages,  welche  die  Anfertigungsdauer  beeinflussen,  beginnt  eine  neue  Lieferfrist und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.

5.5   Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird.

5.6   Abrufaufträge gelten als Festaufträge und sind innerhalb von 3 Monaten verbindlich abzunehmen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

5.7   Der  Versand  erfolgt  auf  Rechnung  und  Gefahr  des  Auftraggebers  auch  bei „Freisendungen“; die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die  den  Transport  ausführende  Person  übergeben  worden  ist.  Verzögert  sich  die Übergabe  oder  der  Versand  in  Folge  eines  Umstandes  dessen  Ursache  beim Auftraggeber  liegt,  geht  die  Gefahr  vom  Tage  der  Versandbereitschaft  ab  auf  den Auftraggeber über.

5.8   Die Wahl von Versandart und –weg behalten wir uns vor, wenn nichts anderes in der jeweiligen  Bestellung  vereinbart  ist.  Eine  Transportversicherung  wird  nur  auf besonderen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen.

5.9   Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zur  Zahlung  fällig  werden,  soweit  die  Teillieferungen  dem  Auftraggeber  zumutbar sind.

5.10   Im  Falle  höherer  Gewalt  oder  sonstiger  unvorhersehbarer  und  unverschuldeter Umstände,  wie  zum  Beispiel  Materialbeschaffungsschwierigkeiten,  Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Vandalismus, behördliche Eingriffe, Energiemangel, gleich ob sie in unserem  Betrieb oder bei unserem Vorlieferanten eintreten,  bei denen wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtungen gehindert sind, verlängert sich die Lieferfrist um  die  Dauer  der  Behinderung  und  unter  Berücksichtigung  einer  angemessenen Anlaufzeit. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein,  sind  wir  berechtigt,  ohne  eine  Verpflichtung  zur  Nachlieferung  oder  von Schadensersatz  ganz  oder  teilweise  zurückzutreten.  Ein  derartiger  Rücktritt  berührt unsere Ansprüche aus etwaigen erfolgten Teillieferungen nicht.

5.11   Bei Lieferverzug leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bei  entsprechendem  Nachweis  durch  den  Auftraggeber  eine  Entschädigung  für  jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung.

5.12   Sowohl  Schadensersatzansprüche  des  Auftraggebers  wegen  Verzögerung  der Lieferung  als  auch  Schadensersatzansprüche  statt  der  Leistung,  die  über  die  in  5.10 genannten  Grenzen  hinaus  gehen,  sind  in  allen  Fällen  verzögerter  Lieferung,  auch nach  Ablauf  einer  uns  gesetzten  Frist  zur  Nachlieferung  ausgeschlossen.  Dies  gilt nicht,  soweit  in  Fällen  des  Vorsatzes,  der  groben  Fahrlässigkeit,  oder  wegen  der Verletzung  des  Lebens,  des  Körpers  oder  der  Gesundheit  zwingend  gehaftet  wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,  soweit  die  Verzögerung  der  Lieferung  von  uns  zu  vertreten  ist.  Eine Änderung  der  Beweislast  zum  Nachteil  des  Auftraggebers  ist  mit  den  vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5.13   Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu klären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

5.14   Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 1 Monat nach  Anzeige  der  Versandbereitschaft  verzögert,  können  wir  dem  Auftraggeber  für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5.15  Auslandslieferungen  erfolgen  per  Vorauskasse,  sowie  immer unverzollt  und  unversteuert  auf  Gefahr  des  Empfängers.  Ausnahmen  hierzu  nur  mit vorheriger  Rücksprache!  Verpackungs-  und  Versandkosten  werden  nach  Gewicht berechnet.

6.   ANNAHMEVERZUG DES AUFTRAGGEBERS

6.1  Kommt der Auftraggeber in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines zufälligen  Untergangs  oder  einer  zufälligen  Verschlechterung  der  Ware  in  dem Zeitpunkt  auf  den  Auftraggeber  über,  in  dem  dieser  in  Annahmeverzug  gerät.  In diesem Fall sind wir auch berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach  deren  Ablauf  die  nicht  abgeholte  Ware  auf  Rechnung  des  Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen und ein Lagergeld gem. Ziff. 5.14 zu verlangen oder bei einem Spediteur auszulagern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

6.2   Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 15 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass  ein  Schaden  überhaupt  nicht  oder  ein  wesentlich  niedrigerer  Schaden  als  die Pauschale entstanden ist.

7.   GEWÄHRLEISTUNG

7.1   Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu  überprüfen.  Rügen  wegen  offensichtlich  mangelhafter  oder  offensichtlich abweichender  Beschaffenheit  der  Ware  oder  wegen  Lieferung  einer  offensichtlich anderen  Ware,  als  der  bestellten,  sind  vom  Vertragspartner  unverzüglich  spätestens binnen  3  Werktagen  nach  Ablieferung  bzw.  wenn  der  Mangel  bei  unverzüglicher sofortiger Untersuchung nicht erkennbar war, 1 Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich  gegenüber  uns  geltend  zu  machen.  Werden  offensichtliche  Mängel  nicht rechtzeitig und nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.

7.2   Die  Gewährleistungsfrist  beträgt  1  Jahr  ab  Auslieferung  der  Ware.  Dies  gilt  nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

7.3   Mängelansprüche  bestehen  nicht  bei  nur  unerheblicher  Abweichung  von  der vereinbarten  Beschaffenheit,  sowie  bei  nur  unerheblicher  Beeinträchtigung  der Brauchbarkeit.  Handels-  und  branchenübliche  Toleranzen  berechtigen  nicht  zur Mängelrüge.  Minder-  und  Mehrlieferungen  bis  zu  10  %  sind  vom  Auftraggeber  zu akzeptieren. Bei der Herstellung von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher Waren ist der Anfall  einer  verhältnismäßig  geringen  Zahl  fehlerhafter  Ware  technisch  nicht  zu vermeiden  und  ein  Anteil  bis  zu  5  %  der  Gesamtmenge  nicht  zu  beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

7.4   Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge behalten wir uns zunächst Nacherfüllung nach unserer Wahl vor, d.h. Beseitigung des Mangels oder kostenlosen Austausch der vom Auftraggeber uns zurückzugebenden mangelhaften Waren gegen neue  vertragsgemäße  Waren  (Ersatzlieferung).  Erst  nach  zweimaligem  Fehlschlagen der  Nacherfüllung  kann  der  Auftraggeber  nach  seiner  Wahl  Rücktritt  vom  Vertrag oder Minderung der Vergütung verlangen.

7.5.  Soweit dem Auftraggeber im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung  ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.6   Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 8. Weitergehende oder andere als die  unter  7.  geregelten  Ansprüche  des  Auftraggebers  gegen  uns  und  unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7.7   Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung oder Teile davon, so darf kein Stück der beanstandeten  Ware  verbraucht,  verarbeitet  oder  weitergeliefert  werden.  Geschieht dies doch, nimmt uns der Auftraggeber das Recht auf Überprüfung der beanstandeten Ware und macht so die Beanstandung gegenstandslos.

8.   SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

8.1   Eine  weitergehende  Haftung  auf  Schadensersatz  als  in  § 7  vorgesehen,  ist  –  ohne Rücksicht  auf  die  Rechtsnatur  des  geltend  gemachten  Anspruchs  –  ausgeschlossen. Dies  gilt  insbesondere  für  Schadensersatzansprüche  aus  Verschulden  bei  Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.2   Die Begrenzung nach 8.1 gilt auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.3   Soweit die Schadensersatzhaftung uns  gegenüber ausgeschlossen oder  eingeschränkt ist,  gilt  dies  auch  im  Hinblick  auf  die  persönliche  Schadensersatzhaftung  unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.4   Dies  gilt  nicht,  soweit  zwingend  gehaftet  wird,  zum  Beispiel  nach Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.5.  Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den  vertragstypischen,  vorhersehbaren  Schaden  bis  zur  Höhe  der  Deckungssumme unserer  Haftpflichtversicherung,  bis  zu  einem  Betrag  von  Euro  500.000,-  je Schadensfall  begrenzt,  sofern  diese  Deckungssumme  in  einem  angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisikos steht und soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der  Gesundheit  gehaftet  wird.  Eine  Änderung  der  Beweislast  zum  Nachteil  des Auftraggebers ist von den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.   KENNZEICHNUNG-/VERWENDUNGSRECHT

Wir behalten uns das Recht vor, auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle der von uns gelieferten Artikel unseren Firmennamen anzubringen. Auch behalten wir uns vor, im  Auftraggeberauftrag  gefertigte  Artikel  als  Muster  oder  zu  Werbezwecken weiterzuverwenden.

10.   ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT, SCHLUSSBESTIMMUNG

10.1   Erfüllungsort  für  alle  Verpflichtungen  aus  dem  Vertragsverhältnis  ist  Althengstett,  sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

10.2   Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit  Kaufleuten,  einschließlich  Scheckforderungen  ist  ausschließlicher  Gerichtsstand Calw. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu  verklagen.  Dies  gilt  ebenfalls,  wenn  der  Auftraggeber  keinen  allgemeinen Gerichtsstand  in  Deutschland  hat  oder  sein  Wohnsitz  oder  gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

10.3   Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen  Recht.  Die  Bestimmungen  des  Übereinkommens  der  Vereinten  Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

10.4   Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma A.Zick  (Gall & Zick)